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StVG § 59 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern

StVG § 59 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern

[ Auszug: (1) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach § 51 bezieht, dürfen die Datenbestände des Verk ... ]